Das Kind des Onkels oder der Tante und der Eigenbedarf
(BGH, Urteil vom 10. Juli 2024 - VIII ZR 276/23)
Zunächst zur Ausgangslage: Cousin oder Cousine suchen eine Wohnung und Sie überlegen deshalb die Kündigung des ungeliebten Mieters. Aber gehören Vetter und Base eigentlich noch zum Kreis der Familienangehörigen?
Der BGH verneint das.
Der Gedanke des Kündigungsrechts zugunsten naher Familienangehöriger trägt dem Umstand Rechnung, dass aufgrund der engen persönlichen Bindung ein legitimes Interesse an der Geltendmachung des Eigenbedarfs besteht. Und wann ist die Familienbande in diesem Sinne „eng“? Der BGH meint, dass die enge Familie dann besteht, wenn der Vermieter in einem Zivil- oder Strafverfahren gegen den Betreffenden die Zeugenaussage verweigern könnte. Dieses Recht besteht bei dem Verlobten einer Partei; dem Ehegatten einer Partei, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht; dem Lebenspartner einer Partei, auch wenn die Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht und denjenigen, die mit einer Partei in gerader Linie verwandt oder verschwägert, in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert sind oder waren.
Die objektiven Kriterien des § 383 ZPO bzw. § 52 StPO seien für die Prüfung einer objektiven Nähe sachgerecht.
Die Einzelheiten waren umstritten und werden es vermutlich auch bleiben. Für Cousinen und Cousins ist die Sache jetzt abschließend geklärt.
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